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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst – APrOhFD) vom 27. April 1993 (SächsGVBl. S. 410) wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „die für die Hauptwohnung des Antragstellers zuständige Forstdirektion beim Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Worte „das Landesforstpräsidium beim Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
Satz 2 wird gestrichen.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „den Forstdirektionen“ durch die Worte „dem Landesforstpräsidium“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Worte „Die Forstdirektionen weisen“ durch die Worte „Das Landesforstpräsidium weist“ ersetzt.
In § 7 wird die Angabe „die Forstdirektionen, die Landesanstalt für Forsten“ durch die Worte „das Landesforstpräsidium“ ersetzt.
In § 9 Abs. 3 werden die Worte „Leiter der Forstdirektion“ durch die Worte „Leiter des Landesforstpräsidiums“ ersetzt.
§ 10 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Ausbildungsstelle für die Ausbildungsabschnitte II bis V ist das Landesforstpräsidium.“
In § 11 Abs. 5 werden die Worte „Die Forstdirektion“ durch die Worte „Das Landesforstpräsidium“ ersetzt.
In § 13 Satz 3 werden die Worte „der Forstdirektion“ durch die Worte „dem Landesforstpräsidium“ ersetzt.
§ 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. der Leiter des Landesforstpräsidiums,“.
Die Nummer 5 wird gestrichen.
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
In der neuen Nummer 5 werden die Worte „einer Forstdirektion“ durch die Worte „des Landesforstpräsidiums“ ersetzt.
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