Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst – APrOhFD) vom 27. April 1993 (SächsGVBl. S. 410), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 15. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 652, 654), wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst – APrOhFD)“.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Ausbildungsstelle“.
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Forstbezirk (Ausbildungsabschnitt I)“.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „das Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „der nach § 4 zuständigen Forstdirektion“ durch die Wörter „dem Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
§ 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Ausbildungsstelle Ausbildungsstelle ist der Staatsbetrieb Sachsenforst.“
§ 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ausbildungsleiter und Dienstvorgesetzter ist der Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst.“
Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Forstamt“ durch das Wort „Forstbezirk“ ersetzt.
Absatz 4 wird aufgehoben.
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
§ 11 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 11 Forstbezirk (Ausbildungsabschnitt I)“ .
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der unteren Forstbehörde“ durch die Wörter „eines Forstbezirkes“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Das Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „Der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
In § 14 Satz 2 werden die Wörter „der höheren“ durch die Wörter „des Staatsbetriebes Sachsenforst“ ersetzt.
In § 15 Satz 2 wird das Wort „Forstamt“ durch das Wort „Forstbezirk“ ersetzt.
Die Ausbildungsbehörde kann Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 ändern, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich…
Die Ausbildungsbehörde kann Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 ändern, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich…
§ 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
§ 26 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.