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In § 2 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (Forstvermehrungsgutverordnung) vom 15. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 652, 653) wird das Wort „Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Forstbehörde“ durch die Wörter „des Freistaates Sachsen“ ersetzt.
In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „führen die Forstbehörden“ durch die Wörter „führt der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
§ 23 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b und Nr. 11 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom…
In § 50 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „der Forstbehörde“ ersetzt.
„2. dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658),“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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