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Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen Das Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1996 (SächsGVBl. S. 386) wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 7 wird die Zahl „52“ durch die Zahl „48,5“ ersetzt.
Nach § 20 wird folgender § 21 angefügt:
„§ 21 Außer-Kraft-Treten Das Gesetz tritt am 30. September 2001 außer Kraft.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.