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Der Prüfungsvorsitzende ist insbesondere zuständig für
die Entscheidung über die Zulassung nach § 9 Satz 1,
das Festsetzen der Prüfungstermine und Prüfungsorte und deren Bekanntgabe spätestens 4 Wochen vor der Prüfung,
das Festsetzen der Prüfungsergebnisse nach § 16 Abs. 1 Satz 2,
Einzelne Aufgaben können auf den Vertreter des Prüfungsvorsitzenden übertragen werden.
Die Fachausschüsse führen die Prüfung durch. Dazu gehört insbesondere:
das Festlegen der Teilnote nach § 7 Abs. 1,
die Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel auf Vorschlag des Unterrichtspersonals, welches überwiegend in den zu prüfenden Schwerpunkten unterrichtet hat,
die Aufbewahrung der Prüfungsaufgaben für die Modulprüfung nach § 12 an einem sicheren Ort und die Bekanntgabe der Aufgaben zu Prüfungsbeginn,
die Bewertung der Modulprüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1.
Der Prüfungsvorsitzende oder sein Vertreter sind zur Anwesenheit und Beteiligung an der Prüfung berechtigt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.