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§ 24 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 432, 437) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Als Vergütung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
für die Prüfung der Projektunterlagen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 je Projekt 150 EUR;
für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 je Stunde (maximal 40 Stunden) 50 EUR;
für die Auswertung je Prüfungsarbeit 150 EUR;
für den Beisitz bei der mündlichen Prüfung je Antragsteller 75 EUR.“
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