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Hat der Prüfling eine neue Fremdsprache als Leistungskursfach belegt, setzt sich die Abiturprüfung in diesem Leistungskursfach abweichend von § 50 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil zusammen. Neue Fremdsprachen sind Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch und Tschechisch.
Der schriftliche Prüfungsteil dauert in der Regel 270 Minuten. Für den schriftlichen Teil gelten die §§ 53, 54, 56 Absatz 1 und 3, § 57 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 59 entsprechend.
Der praktische Prüfungsteil ist eine Gruppenprüfung, an der zwei, im Ausnahmefall drei Prüflinge teilnehmen. Er dauert bei zwei Prüflingen in der Regel insgesamt 20 Minuten, bei drei Prüflingen in der Regel insgesamt 25 Minuten. Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für den praktischen Prüfungsteil fest. Für die Durchführung des praktischen Prüfungsteils gelten die §§ 54, 55 sowie 56 Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 1, 3 und 4, § 59 Absatz 1 sowie § 63 Absatz 9 und 10 entsprechend.
Die Punktzahl innerhalb des Blocks II setzt sich zusammen aus der Bewertung für den schriftlichen Teil und der Bewertung für den praktischen Teil. Dabei kommt dem schriftlichen Teil ein höheres Gewicht zu.
Hat der Prüfungsteilnehmer die erste Fremdsprache als Leistungskurs belegt, setzt sich die Abiturprüfung in diesem Fach abweichend von § 43 Abs. 2 Nr. 1 aus…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Schriftliche Leistungsnachweise sind in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache zu erbringen. Im Fach erste…
Für die Durchführung des praktischen Prüfungsteils gelten die §§ 46, 47 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 50 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend. Der praktische…
Vor der Aufnahme am Abendgymnasium oder Kolleg können Bewerber, die Sprachkenntnisse außerhalb schulischer Einrichtungen erworben haben, eine…
Schriftliche Prüfungen sind in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch zu erbringen. Im Fach Englisch besteht die schriftliche Prüfung aus einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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