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Verlässt die Schülerin oder der Schüler die Schule, um eine andere Schule zu besuchen, wird ein Abgangszeugnis ausgestellt.
Verlässt die Schülerin oder der Schüler die Schule ohne Hauptschulabschluss (Ersten Schulabschluss) bei Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht, wird ein Abgangszeugnis ausgestellt. Das Abgangszeugnis enthält folgenden Vermerk: „Die allgemeine Vollzeitschulpflicht wurde erfüllt.“
Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage eines individuellen Förderplans auf angepasstem Anforderungsniveau unterrichtet wurden und nicht an der Prüfung zum Hauptschulabschluss (Ersten Schulabschluss) teilgenommen haben, erhalten nach der Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ein Abgangszeugnis. Leistungen in Fächern, die entsprechend der Regelung in § 8 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung auf einem angepassten Anforderungsniveau erbracht wurden, werden gekennzeichnet. Unter Bemerkungen wird entsprechend § 9 der Inklusionsverordnung auf den veränderten Referenzrahmen hingewiesen: „[Vorname Name] wurde in dem gekennzeichneten Fach/in den gekennzeichneten Fächern[*] nach einem individuellen Förderplan unterrichtet. Die erbrachten Leistungen wurden entsprechend diesem Förderplan bewertet.“
Hat die Schülerin oder der Schüler die Klassenstufe 9 wiederholt, um die Berechtigung zum Übergang in die Klassenstufe 10 zu erwerben, und diese nicht erworben, wird ein Abgangszeugnis ausgestellt, das die bei der Wiederholung der Klassenstufe 9 erreichten Noten ausweist; das Zeugnis enthält keinen Vermerk über den erworbenen Abschluss.
Hat die Schülerin oder der Schüler die Klassenstufe 9 oder 10 wiederholt, um eine Übergangsberechtigung zu erwerben, und diese nicht erworben, erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abgangszeugnis, das die bei der Wiederholung der jeweiligen Klassenstufe erreichten Noten ausweist; das Zeugnis enthält keinen Vermerk über den erworbenen Abschluss.
Liegt zum Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahres- oder Jahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, ist der im letzten Halbjahres- oder Jahreszeugnis enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis auszuweisen, sonst der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Zeugnisausstellung; § 33 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Verlässt die Schülerin oder der Schüler die Schule zum Ende des Schuljahres oder des ersten Schulhalbjahres oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres oder des Schuljahres, ist von der abgebenden Schule über die Einstufung oder Umstufung zu entscheiden und ein entsprechender Vermerk über die Einstufung oder Umstufung in das Abgangszeugnis aufzunehmen. Dies gilt nicht für Abgangszeugnisse gemäß Absatz 2.