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Teilt ein Land mit, dass es den auf ihn entfallenden Anteil am Verpflichtungsrahmen des Bundes nicht ausschöpfen kann, wird der verbleibende Anteil vom Bund unter Berücksichtigung des in Artikel 2 genannten Schlüssels unter den Ländern neu verteilt, die insoweit weiteren Bedarf anmelden. Nicht ausgeschöpfte Verpflichtungsrahmen des Bundes können nicht zur Aufstockung von Programmen der Folgejahre verwendet werden.
Die Bundesmittel aus dem Programmjahr 2020 werden von den Ländern als Landesmittel für die einzelnen Fördermaßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 bewilligt. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch Bewilligungen oder bindende Vorbescheide ausgeschöpfte Mittel aus dem Verpflichtungsrahmen des Bundes verfallen endgültig.