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Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann Beamtinnen und Beamte im Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zulassen, wenn sie
nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
sich mindestens ein Jahr nach bestandener Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben und
an einem Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
Die Zulassung wird widerrufen, wenn sich Beamtinnen und Beamte als ungeeignet erweisen.