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Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann Beamtinnen und Beamten im Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Rahmen des dienstlichen Bedarfs nach einer erfolgreich absolvierten Einführungszeit von einem Jahr unmittelbar ein Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übertragen, wenn sie ein Fachhochschulstudium, insbesondere in den Fachrichtungen Elektrotechnik (Elektronik), Nachrichtentechnik, Informatik oder Betriebswirtschaft mit Studienschwerpunkt EDV/Organisation erfolgreich abgeschlossen haben, die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.
§ 2 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 15 Absatz 7 gilt entsprechend.