§ 15 Abs. 1 SLVOVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) Vom 27. September 2011*
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens einen mittleren Bildungsabschluss oder den…
§ 11 Abs. 2 SPolLVOEinstellungsvoraussetzungen
Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann in den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des gehobenen Dienstes auch eingestellt werden, wer über einen…
§ 18 Abs. 1 SPolLVOBewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium
In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer ein für den Polizeidienst förderliches…
§ 1 Nr. 3 Buchst. a APOaVollzD NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
einen mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,