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1Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der Erlaubnis nach diesem Gesetz. 2Die Erlaubnis nach diesem Gesetz umfasst zugleich die Erlaubnis nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrags 2021. 3Im Übrigen bleiben Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.
1Die Erlaubnis ist in der Regel auf bis zu zehn Jahre zu befristen. 2Die Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 1 und zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist.
1Die Erlaubnis kann widerrufen werden, insbesondere wenn 2§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 3 rechtfertigen würden, oder
die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber gegen Verpflichtungen verstößt, die ihr oder ihm nach diesem Gesetz sowie der erteilten Erlaubnis obliegen, oder
die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber gegen Verpflichtungen aus §§ 8 bis 8c des Glücksspielstaatsvertrags 2021 verstößt.
Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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