§ 59 JVollzDSG SL
Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit ihre weitere Verarbeitung nicht mehr zulässig oder aus anderem Grund nicht erforderlich ist.
für die Erfüllung vollzuglicher Zwecke oder
für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 22 oder statistische Zwecke
1Die Erforderlichkeit der Löschung ist jährlich oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung zu kontrollieren. 2Die Frist zur Kontrolle personenbezogener Daten nach Satz 1 beginnt mit der Entlassung oder Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt oder jede andere dauerhafte Unterbringung, in sonstigen Fällen mit Erhebung der personenbezogenen Daten. 3Unrechtmäßig verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen.
1Personenbezogene Daten sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der Gefangenen zu löschen; im Vollzug der Jugendstrafe beträgt die Frist drei Jahre und beim Jugendarrest zwei Jahre. 2Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.
1Soweit die Justizvollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft und einer der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangen, haben sie die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen. 2Darüber hinaus sind in diesen Fällen auf Antrag der Gefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach § 20 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. 3Die Gefangenen sind auf ihr Antragsrecht bei der Anhörung oder der nachträglichen Unterrichtung (§ 20 Absatz 6) hinzuweisen.