§ 40 MRVG
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
ihre Speicherung unzulässig ist oder
sie zur Erfüllung des mit ihrer Speicherung verbundenen Zwecks nicht mehr erforderlich sind.
Eine Löschung personenbezogener Daten darf im Falle von Absatz 1 Nr. 2 unterbleiben, wenn die Daten für Zwecke der Dokumentation aufbewahrt werden sollen. Von der Maßregelvollzugseinrichtung sind solche personenbezogenen Daten spätestens 20 Jahre nach der Beendigung der Unterbringung, von der Stelle nach § 34 spätestens fünf Jahre nach Beendigung der Unterbringung zu löschen. Eine Nutzung der aufbewahrten Daten ist über den Dokumentationszweck hinaus nur mit Einwilligung des Patienten, im Falle eines anhängigen Rechtsstreits oder im Falle einer erneuten Unterbringung des Patienten zulässig. Während der Aufbewahrungsdauer sind die Daten für eine darüber hinausgehende Nutzung zu sperren.