§ 8 StTbV
Einsatz von weiteren Helfern
(1)
Das Transportbegleitungsunternehmen kann sich zum Sichtbarmachen verkehrsrechtlicher Anordnungen zur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufs eines Großraum- oder Schwertransportes der Mitwirkung einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedienen, die über keine Anordnungsbefugnis verfügt.
(2)
Der Einsatz von Verwaltungshelfern der Straßenverkehrsbehörde bleibt unberührt.