§ 35 SiÜpG SL 2021
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(1)
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nicht öffentlichen Bereich erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.