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Der Sachkundenachweis besteht aus einer Unterrichtung mit anschließender schriftlicher Prüfung (Sachkundenachweis). Die die Unterrichtung mit anschließender Prüfung durchführende Person muss für die Prüfungsgebiete geeignet sein. Es dürfen nur Dozierende eingesetzt werden, die auch über pädagogische und suchtspezifische Qualifikationen verfügen. Die schriftliche Prüfung ist bei der zuständigen Stelle vor Ort durchzuführen. Sie kann, unter Beachtung der Schriftform, in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden.
Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils sechs Fragen zu jedem der in § 4 in Verbindung mit der Anlage 1 aufgeführten fünf Rechts- und Sachgebiete. Zu den Fragen können Antwortmöglichkeiten vorgegeben werden, von denen eine oder mehrere richtig ist. Die Fragen sind aus einem Pool von mindestens 25 Fragen je Rechts- und Sachgebiet zu entnehmen, wobei die Auswahl der Fragen für jede Prüfung neu stattfinden muss und sicherzustellen ist, dass inhaltsgleiche Prüfungen innerhalb kurzer Zeiträume nicht stattfinden. Die Industrie- und Handelskammer ist verpflichtet, den Fragenpool kontinuierlich zu aktualisieren, mindestens einmal pro Jahr zu ändern und dem für Glücksspiel zuständigen Ministerium sowie dem für Gesundheit zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Werden Antwortmöglichkeiten vorgegeben, müssen je Frage mindestens vier Antwortmöglichkeiten vorgegeben und die Reihenfolge der Antwortmöglichkeiten in regelmäßigen Abständen gewechselt werden. Die durchführenden Personen sind der unvoreingenommenen, neutralen Durchführung verpflichtet. Sie stellen sicher, dass die Prüfungsaufgaben geheim gehalten werden.
Die Leistung der geprüften Person ist mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn
insgesamt von den nach Absatz 2 Satz 1 zu stellenden und in die Wertung einfließenden Fragen mindestens 70 Prozent,
von den Fragen zu den Rechts- und Sachgebieten nach § 4 Nummer 1 bis 4 jeweils mindestens vier Fragen und
von den Fragen zu dem Rechts- und Sachgebiet nach § 4 Nummer 5 mindestens drei Fragen
richtig beantwortet worden sind. Sofern eine Frage aus prüfungsrechtlichen Gründen nicht in die Bewertung einfließt, reduziert sich die Zahl der in dem jeweiligen Rechts- und Sachgebiet mindestens zu beantwortenden Fragen entsprechend. Werden Antwortmöglichkeiten vorgegeben, gilt eine Antwort als richtig, wenn sämtliche richtige Antwortmöglichkeiten und daneben keine weiteren Antwortmöglichkeiten ausgewählt worden sind.
Die Mitnahme der Prüfungsfragen, das Abfotografieren oder Kopieren durch die geprüfte Person oder andere Personen ist verboten.
Das Nähere zum Ablauf der Prüfung einschließlich der Prüfungsdauer bestimmt die Industrie- und Handelskammer.
Die Industrie- und Handelskammer, die die Prüfungen abnimmt, ist verpflichtet, die Prüfungsunterlagen der geprüften Personen für einen Zeitraum von 2 Jahren aufzubewahren.
Die Prüfung darf nach einer erneuten Unterrichtung wiederholt werden.
Die Sachkundeprüfung erfolgt schriftlich und kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden. Die Sachkundeprüfung umfasst die in § 1 Absatz 2 Satz…
Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete. Sie sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem…
Gegenstand der anschließenden Prüfung zum Sachkundenachweis sind die in § 4 in Verbindung mit der Anlage 1 aufgeführten Rechts- und Sachgebiete. Die Prüfung hat…
Die Prüfung zum Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Zum mündlich-praktischen Teil wird nur…
Die anschließende Prüfung zum Sachkundenachweis nimmt die Industrie- und Handelskammer nach Abschluss der Unterrichtung nach § 3 ab.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind: - je ein Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis aus den Bereichen A, B, C und D; - der Nachweis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.