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Die Verfassungsschutzbehörde darf unter den Voraussetzungen des § 9 und soweit dies für die Aufklärung im Einzelfall erforderlich und geboten ist, Privatpersonen einsetzen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit der Verfassungsschutzbehörde Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). Der Einsatz ist nur zulässig, wenn dieser zur Aufklärung einer wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 erforderlich ist.
für eine Dauer länger als sechs Monate,
unter Ausnutzung schutzwürdigen Vertrauens oder
gezielt gegen eine bestimmte Person
Die Maßnahme darf sich unmittelbar oder mittelbar nur gegen einen Dritten richten, Satz 1 gilt nur, wenn die Maßnahme gegen die Kontaktperson allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er mit einer Person in Kontakt steht, die an einer Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist (Kontaktperson) und er von dieser Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat, oder
wenn sich die Kontaktperson seiner bedient, um die Bestrebung oder Tätigkeit zu fördern.
Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch eine unabhängige Stelle nach § 19. Die Anordnung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als zwölf weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der Gesamtdauer der Maßnahme fortbestehen. Die Dauer der Erstanordnung und eventueller Verlängerungen beträgt jeweils maximal 24 Monate, wenn die Maßnahme der Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 5 Absatz 3 dient.
Als Vertrauenspersonen dürfen nicht Personen angeworben und eingesetzt werden, die Eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 6 kann zugelassen werden, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Über Ausnahmen nach Satz 2 entscheidet der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 2 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 2 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Information fortlaufend zu bewerten.
nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
Angehörige einer Berufsgruppe sind, der ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht oder die zu besonderer Verschwiegenheit verpflichtet ist, wenn eine Kollision mit diesem Status zu befürchten ist,
Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind,
im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, eingetragen sind.
Vertrauenspersonen dürfen in Personenzusammenschlüssen oder für Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbare Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen dürfen Vertrauenspersonen im Einsatz bei der Beteiligung an Bestrebungen solche Handlungen vornehmen, die Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vertrauenspersonen rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll ihr Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 3 entscheidet der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung.
nicht in Individualrechte eingreifen,
von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Nachrichtenzugänge unumgänglich sind, und
nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.
Zum Absehen von der Verfolgung von im Einsatz begangenen Vergehen oder der Rücknahme einer bereits erhobenen Klage und der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft findet § 9a Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), Anwendung.
Bei einem gegen eine Person gerichteten Einsatz dürfen zum Aufbau oder zum Erhalt eines Vertrauensverhältnisses keine intimen Beziehungen oder vergleichbar engste persönliche Bindungen begründet oder fortgeführt werden. Entstehen solche Bindungen, ist der Einsatz gegen diese Person abzubrechen. Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung darf eine Vertrauensperson der Verfassungsschutzbehörde nicht übermitteln. Hat sie im Einsatz kernbereichsrelevante Aufzeichnungen hergestellt, ist § 7 Absatz 3 auch darauf anzuwenden. Hat sie im Einsatz offenkundig kernbereichsrelevante Informationen gewonnen, hat sie diesen Umstand der Verfassungsschutzbehörde mitzuteilen, welche die Mitteilung dokumentiert.
Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes (§ 47) mindestens einmal im Jahr über die nach dieser Vorschrift angeordneten Maßnahmen.
Der Einsatz von Vertrauenspersonen zur Einholung sachbezogener Informationen ohne Ausnutzung schutzwürdigen Vertrauens bleibt von dieser Vorschrift unberührt.