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Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ihren Beruf eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie haben jedes Verhalten und jede Tätigkeit zu unterlassen, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen ihres Berufes unvereinbar sind. Werbung ist ihnen nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich und berufsbezogen unterrichtet.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure müssen ihre Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in angemessener Frist sorgfältig, wirtschaftlich und so ausführen, dass sie geeignet sind, zur Erhaltung und Verbesserung der Vermessungsgrundlagen und zur Erneuerung des Liegenschaftskatasters beizutragen, und auch der Landesvermessung dienen. Dabei können sie sich der Mitwirkung geeigneter, von ihnen auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigter Fachkräfte bedienen, soweit sie deren Arbeiten persönlich überwachen.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die bei ihnen beschäftigten Personen sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung zu verpflichten. § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes[15] gelten sinngemäß; über die Aussagegenehmigung entscheidet die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure dürfen einen Auftrag nicht ausführen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 20 oder die Besorgnis der Befangenheit nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes[16] vorliegt oder die Bearbeitung des Auftrags mit den sonstigen Berufspflichten nicht vereinbar ist. Im Übrigen dürfen sie die Bearbeitung nicht ablehnen. Wer einen Antrag nicht annehmen oder nicht in angemessener Zeit bearbeiten kann, hat dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergeben, entsprechend ihres Geschäftsumfanges und der Art der überwiegend zu erledigenden Anträge angemessen zu versichern. Die Versicherungssumme beträgt mindestens 250.000 Euro je Schadensfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Das Bestehen der Versicherung ist der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde jährlich nachzuweisen. Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), in der jeweils geltenden Fassung. Das Land haftet nicht für Schäden, die bei der Berufsausübung entstehen.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ein Geschäftsbuch zu führen, in dem jeder angenommene Auftrag, dessen zeitliche und sachliche Erledigung sowie der Verbleib der Unterlagen und die Erhebung der Kosten nachzuweisen ist. Die im Rahmen der Berufsausübung anfallenden Unterlagen sind sechs Jahre lang aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag abgerechnet wurde.