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Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure müssen sich vertreten lassen, wenn sie länger als zwei Wochen daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben. Bis zu einem halben Jahr können sie ihre Vertretung selbst einer anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einvernehmlich übertragen. Im Übrigen beauftragt die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Vertretung. Die Beauftragung kann jederzeit widerrufen werden. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die sich in einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben; sie vertreten sich gegenseitig.
Ist die Bestellung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 erloschen, hat die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde eine andere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Abwicklung der Geschäfte zu beauftragen.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure dürfen die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nur aus wichtigem Grund ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.
Abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 kann in Ausnahmefällen eine andere geeignete Person mit der Vertretung oder Abwicklung beauftragt werden. Für sie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.
Die Beauftragung mit der Abwicklung der Geschäfte ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie kann einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Sie kann aus wichtigem Grund vorzeitig widerrufen werden.
Sollen die Geschäfte einer verstorbenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines verstorbenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auf eine Person übertragen werden, die noch nicht die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt, so kann auf Antrag der Erben eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur einvernehmlich für einen Zeitraum bis zu drei Jahren mit der treuhänderischen Fortführung der Geschäfte beauftragt werden. Die Beauftragung kann aus wichtigem Grund vorzeitig widerrufen werden.