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Verletzen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure schuldhaft ihre Pflichten nach diesem Gesetz, so kann die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde nach Anhörung durch schriftlich oder elektronisch begründeten Bescheid eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro festsetzen.
Nach Ablauf von fünf Jahren können Pflichtverletzungen nicht mehr geahndet werden. § 31 Abs. 3 und die §§ 32 und 33 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Sechster Abschnitt Verordnungsermächtigung, Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen, Außerkrafttreten