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Sofern Stellen der Landesverwaltung raum- oder bodenbezogene Fachinformationssysteme einrichten oder betreiben, sind diese auf der Grundlage der als Geobasisinformationssysteme geführten Ergebnisse und Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters aufzubauen und zu führen. Satz 1 gilt entsprechend für kommunale Stellen, soweit sie Aufgaben des Landes erfüllen.
Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung koordiniert die Verwendung von raum- und bodenbezogenen Basisinformationen.