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Wer Daten oder Materialien (Unterlagen) im Besitz hat, die für das Geobasisinformationssystem von Bedeutung sind, ist verpflichtet, sie den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden auf Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende öffentliche Belange oder private Interessen dem entgegenstehen. Aufwendungen, die dem Verpflichteten entstehen, sind zu erstatten.
Zur Sicherung der Führung des Liegenschaftskatasters haben die für die Baugenehmigung nach der Landesbauordnung zuständigen Bauordnungsbehörden die Katasterbehörden über die ihnen bekannt gewordene Errichtung oder Änderung von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, die für den Inhalt des Liegenschaftskatasters bedeutend sind, zeitnah zu unterrichten. Behörden, die in einem behördlichen oder behördlich geleiteten Verfahren, insbesondere in einem Planfeststellungsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für Veränderungen schaffen wollen, die für das Liegenschaftskataster bedeutsam sind, sind verpflichtet, dies der Katasterbehörde zeitnah mitzuteilen. Wird in einem Planfeststellungsverfahren der Plan durch eine oberste Landesbehörde festgestellt, so wird die Verpflichtung durch die planaufstellende Behörde erfüllt.
In Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit teilen die Gerichte den Katasterbehörden (§ 23) rechtskräftige Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mit, wie es für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.
Vorhaben der fluggestützten Fernerkundung, insbesondere Bildflug- und Laserscanvorhaben, die den Zwecken des Geobasisinformationssystems (§ 1 Absatz 3) dienen können, sind der für die Landesvermessung zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
In Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit teilen die Gerichte dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und…
Die Inhaber und Leiter von Betrieben und Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 5, 6, Satz 2 und Abs. 4 und von landwirtschaftlichen Betrieben sowie…
Die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die jeweiligen Erbbau- und Nutzungsberechtigten eines Grundstücks sind verpflichtet, der Katasterbehörde auf…
Gemäß § 16 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes unterliegen Veränderungen auf einem Grundstück ebenfalls der Informations- oder Vermessungspflicht,…
1Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes sind verpflichtet, die Landesplanungsbehörde…
Soweit die nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 31 Abs. 1 Nr. 1 erforderlichen Daten nicht nach den Absätzen 1 und 2 ermittelt und bereitgestellt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.