§ 125 SVG
Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung 1.nach § 84 Absatz 3 Nummer 1 und § 85 Absatz 1150 000 Euro,2.nach § 84 Absatz 3 Nummer 2 und § 85 Absatz 3 Nummer 1100 000 Euro,3.nach § 84 Absatz 3 Nummer 3 und § 85 Absatz 3 Nummer 240 000 Euro,4.nach § 84 Absatz 3 Nummer 4 und § 85 Absatz 3 Nummer 320 000 Euro.Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 84 oder § 85 sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 entsprechend.