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Das Land fördert staatlich anerkannte Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung nach § 9 Absatz 1 durch Zuwendungen Die finanzielle Förderung der beruflichen Weiterbildung auf Grund anderer Regelungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
zu Investitionen (§ 14),
zu zusätzlichen Personalkosten für innovative Bildungsmaßnahmen im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§ 15).
Doppelförderung ist ausgeschlossen.