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Für die Bildungsarbeit gewährt das Land nach Maßgabe des staatlichen Haushaltsplans auf Antrag Zuwendungen für die den Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung entstandenen und vom Ministerium für Bildung und Kultur als zuwendungsfähig festgesetzten Ausgaben, einschließlich der Ausgaben für nebenberuflich tätige Leiter und Leiterinnen, Lehr- und Verwaltungskräfte, soweit diese Ausgaben weder unter § 12 noch unter § 13 fallen.
Heimvolkshochschulen und ähnliche Einrichtungen erhalten abweichend von Absatz 1 auf Antrag Zuwendungen, deren Höhe abhängig ist von der Zahl der Teilnehmertage, Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen und von der Zahl und Dauer der Veranstaltungen.
Die geltend gemachten Ausgaben können nur in der Höhe als zuwendungsfähig festgesetzt werden, die sich aus der Bewertung der Bildungsarbeit nach Inhalt, Form, Umfang und gesellschaftlicher Bedeutung ergibt.
Die Bewertungskriterien werden nach Anhörung der Landesorganisationen vom Landesausschuss für Weiterbildung erarbeitet und vom Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung festgelegt.