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Auf den Verband finden, soweit in diesem Gesetz keine Regelungen getroffen sind, die Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes und der Verordnung über Wasser- und Bodenverbände in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Festsetzung des Haushaltsplans und der Beiträge sowie die Entlastung des Vorstandes bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. §§ 1 bis 87 LHO gelten entsprechend, soweit die in Satz 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen keine entgegenstehende Regelung enthalten.
Abweichend von § 7 Absatz 1 Wasserverbandsgesetz werden Satzungen des Verbandes vom Verbandsausschuss oder der Verbandsversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 23 Absatz 1 Wasserverbandsgesetz findet auf den Verband keine Anwendung.