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Die Prüfbehörde Tariftreue hat die von einer Kontrolle betroffenen öffentlichen Auftraggeber über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrolle zeitnah zu informieren.
Die Prüfbehörde Tariftreue unterrichtet die Behörden der Zollverwaltung und die diese nach § 6 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), unterstützenden Stellen, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Saarländischen Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz Anhaltspunkte ergeben für Verstöße gegen Gesetze gemäß § 6 Absatz 4 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Sie übermittelt den Behörden der Zollverwaltung und den diese unterstützenden Stellen die für deren Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden oder Stellen erforderlich ist.