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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken,
Beraten und Betreuen von Kunden,
Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes,
Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie von Wasch- und Reinigungsanlagen,
Prozesstechnik,
Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes,
Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Behandeln von Oberflächen,
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.