TierSchKomV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 TierSchKomVSachverständigeVerordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft § 6§ 8 Die Tierschutzkommission kann zu ihren Beratungen weitere Sachverständige heranziehen. § 6§ 8