§ 8 TierSchKomV
Ehrenamtliche Tätigkeit Verfahrensbestimmungen
(1)
Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2)
Die §§ 83 bis 86, 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die §§ 83 bis 86, 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.