§ 19 UKSG
Das Universitätsklinikum hat Maßnahmen des Bauunterhalts selbst vorzubereiten und durchzuführen. Für kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen, die durch das Land finanziert werden, kann das Universitätsklinikum die Bauherreneigenschaft ausüben, wenn ihm diese im Einzelfall durch die für Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den für Bauen und Finanzen zuständigen obersten Landesbehörden übertragen wird. Für große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen, die durch das Land finanziert werden, kann das Universitätsklinikum die Bauherreneigenschaft ausüben, wenn ihm diese im Einzelfall auf Vorschlag des Aufsichtsrats durch die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden für Bauen und Finanzen übertragen wird.
Das Universitätsklinikum kann kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen im Einzelfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen. Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen können durch das Universitätsklinikum im Einzelfall auf Vorschlag des Aufsichtsrats im Einvernehmen mit den für Wissenschaft, Bauen und Finanzen zuständigen obersten Landesbehörden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt werden. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Darüber hinaus findet die Landeshaushaltsordnung keine Anwendung.