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Die RL-Hochbau gilt sinngemäß, wenn die Universität des Saarlandes Hochbaumaßnahmen im Auftrag des Landes baut und die Finanzierung ganz oder teilweise durch Landesmittel erfolgt. Die Universität des Saarlandes tritt dann an die Stelle der Baudurchführenden Ebene (BdE) gemäß Abschnitt A der RL-Hochbau.
Das Verfahren zur Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft nach § 3 ersetzt bei KBM das Verfahren zur Bedarfsplanung (Abschnitt D der RL-Hochbau). Bei GBM ersetzt es das Verfahren zum Projektauftrag (Abschnitt E der RL-Hochbau). Bei der Terminplanung des Projektes sind Zeitfenster für die erforderlichen Prüfungen und Gremienbeteiligungen einvernehmlich zwischen der Universität des Saarlandes und der für die Bauangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde abzustimmen.
Über Zweifel oder Unklarheiten bezüglich der Anwendung von Vorschriften der RL-Hochbau hat die Universität des Saarlandes unverzüglich die für die Bauangelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde schriftlich oder elektronisch in Kenntnis zu setzen und deren schriftliche oder elektronische Stellungnahme abzuwarten; ausgenommen hiervon sind nicht aufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.