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Eine Finanzierung kann unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgen. Andere Finanzierungswege bedürfen der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.
durch einmalige oder ratenweise Zuweisung aus dem Landeshaushalt im Rahmen des § 11 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Hochschulgesetzes,
durch Eigenmittel der Hochschule und
durch Drittmittel
Anfallende Kosten für die nach öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse sind von der Universität des Saarlandes zu tragen.