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Aus den für die einzelnen Aufsichtsarbeiten der schriftlichen und für die einzelnen Aufgaben der mündlichen Prüfung erteilten Einzelnoten wird jeweils für die schriftliche und mündliche Prüfung eine Endnote ermittelt. Sie ist das bis auf die zweite Dezimalstelle berechnete arithmetische Mittel aus den Noten für die einzelnen Aufsichtsarbeiten beziehungsweise mündlichen Aufgaben.
Die Endnote lautet ,,sehr gut“ bei einer Durchschnittspunktzahl von 15,00 bis 12,50, ,,gut“ bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,49 bis 9,50, ,,befriedigend“ bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,49 bis 6,50, ,,ausreichend“ bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,49 bis 3,50, ,,mangelhaft“ bei einer Durchschnittspunktzahl von 3,49 bis 0,50, ,,ungenügend“ bei einer Durchschnittspunktzahl von 0,49 bis 00.
Die schriftliche Prüfung ist vorbehaltlich Satz 2 bestanden, wenn die Endnote für die schriftliche Prüfung mindestens „ausreichend“ lautet, höchstens eine Aufsichtsarbeit mit „mangelhaft“ bewertet wurde, die durch eine mit mindestens „befriedigend“ bewertete Leistung in einer anderen Aufsichtsarbeit ausgeglichen wird, und keine Aufsichtsarbeit mit „ungenügend“ bewertet wurde. Eine Bewertung der Aufsichtsarbeit Fragenkatalog zur deutschen Rechtssprache (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) mit „mangelhaft“ kann nicht ausgeglichen werden.
Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Endnote für die mündliche Prüfung mindestens „ausreichend“ lautet, höchstens eine Aufgabe mit „mangelhaft“ bewertet wurde, die durch eine mit mindestens „befriedigend“ bewertete Leistung bei einer anderen mündlichen Aufgabe ausgeglichen wird, und keine mündliche Aufgabe mit „ungenügend“ bewertet wurde.