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Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 13) stellt die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes fest, ob eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist.
Zur mündlichen Prüfung ist zuzulassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat (§ 17 Abs. 3).
Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes teilt den zur mündlichen Prüfung nicht zugelassenen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern unverzüglich die Nichtzulassung und das Nichtbestehen der Prüfung unter Angabe der Gründe auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 oder Anlage 2 mit.
Spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung gibt die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes den zur mündlichen Prüfung zugelassenen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 bekannt:
die Zulassung zur mündlichen Prüfung,
die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten,
Prüfungsort und Prüfungstermin.