UmwG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 300 UmwGAbfindungsangebotUmwandlungsgesetz · Fünftes Buch, Zweiter Teil, Fünfter Abschnitt § 299Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 ist § 270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 299