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Die Ausbildungsbehörde meldet der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung abzulegen haben. Der Meldung sind die Ausbildungsakten und Personalakten beizufügen.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der Einstellungs-, Ausbildungs- und Aufsichtsbehörde können bei der Prüfung im Wald und der mündlichen Prüfung als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht, die Anwesenheit gestatten.
Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmt, wann die Ausbildungsbehörde die Anwärterin und den Anwärter zur Prüfung zu melden und die Ausbildungsakte…
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses kann der Ausbildungsleitung und in besonderen Fällen auch anderen Personen…
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertretungen des Ministeriums, die Ausbildungsleitung, auch vertreten durch die Unterstützung der Ausbildungsleitung, sowie…
Die Ausbildungsbehörde nimmt die erforderliche Meldung zur Prüfung vor.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertretungen des Ministeriums, die Ausbildungsleitung sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an…
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertretungen des Ministeriums, die Ausbildungsleitung sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.