Ausstellung, Ausgabe und Übermittlung des Verhaltenszeugnisses
Verordnung über Verhaltenszeugnisse Vom 19. April 2000,
Für die Verhaltenszeugnisse gelten die in der jeweiligen Schulordnung für die Ausstellung, Ausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten getroffenen Regelungen entsprechend.
§ 7 VerhZV SL
§ 7 VerhZV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen