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Die Zeugnisse werden den Schülerinnen und Schülern in der Schule ausgehändigt und den Erziehungsberechtigten Minderjähriger durch diese überbracht.
Die Erziehungsberechtigten sowie bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diese selbst - in den Fällen von § 7 und § 7b zusätzlich die oder der Ausbildende oder eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter - bestätigen die Kenntnisnahme von Zeugnissen nach den Anlagen 1 bis 4 durch Unterschrift auf dem Zeugnis. Es ist der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Bei fehlender Unterschrift hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer auf deren Vornahme hinzuwirken, wenn der Verdacht besteht, dass die Schülerin oder der Schüler das Zeugnis den Erziehungsberechtigten beziehungsweise dem Ausbildungsbetrieb nicht vorgelegt hat. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschriften nicht beeinträchtigt. Abschnitt IV Leistungsanforderungen in den Fachklassen