§ 4 ZVO-GS
Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde[4] für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse - ausgenommen die Jahreszeugnisse der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer (erstes, zweites oder drittes Schulbesuchsjahr) der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer und die Jahreszeugnisse der nicht versetzten Schüler/Schülerinnen - am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben. Die Jahreszeugnisse der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer (erstes, zweites oder drittes Schulbesuchsjahr) der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer und die Jahreszeugnisse der nicht versetzten Schüler/Schülerinnen werden so rechtzeitig ausgegeben, dass das Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten noch vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres geführt werden kann.
Die Zeugnisse werden den Schülern/Schülerinnen in der Schule ausgehändigt und den Erziehungsberechtigten durch die Schüler/Schülerinnen überbracht. Ist am Tag der Zeugnisausgabe ein Schüler/eine Schülerin nicht in der Schule anwesend, so ist sein/ihr Zeugnis den Erziehungsberechtigten verschlossen zu übermitteln.
Hat die Klassenkonferenz die Nichtversetzung eines Schülers/einer Schülerin beschlossen, ist den Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin unverzüglich das Zeugnis verschlossen zu übermitteln. Gleichzeitig sind die Erziehungsberechtigten vom Klassenleiter/von der Klassenleiterin zu einem persönlichen Beratungsgespräch einzuladen. Ein nicht versetzter Schüler/eine nicht versetzte Schülerin ist nicht verpflichtet, am Tag der allgemeinen Zeugnisausgabe den Unterricht zu besuchen.
Die Erziehungsberechtigten bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen - ausgenommen das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 - durch Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Zeugnisse sind dem Klassenleiter/der Klassenleiterin zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschrift der Erziehungsberechtigten nicht beeinträchtigt.
Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbständigkeit der Schulen beschließen, dass für die Klassenstufen 3 und 4 zusätzlich zum Zeugnis ergänzende Erläuterungen mit Verbalbeurteilungen und weiterführenden Hinweisen erstellt werden; dabei kann für jede Klassenstufe nur einheitlich verfahren werden. Die ergänzenden Erläuterungen sind den Erziehungsberechtigten zusammen mit dem Zeugnis zur Kenntnisnahme auszuhändigen; die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung.