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Die Anwärterin oder der Anwärter führt für die Dauer der praktischen Ausbildung einen Beschäftigungsnachweis (Anlage 2). Darin hat sie oder er zu vermerken, in welchen Arbeitsgebieten sie oder er tätig war und mit welchen Arbeiten sie oder er bei den Ausbildungsstellen beschäftigt worden ist. Die Eintragungen sind wöchentlich von der ausbildenden Beamtin oder vom ausbildenden Beamten zu bestätigen. Der Beschäftigungsnachweis ist der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vierteljährlich vorzulegen.