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Jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt hat für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 23 Abs. 1 ein Katasteramt einzurichten und ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen. Das Katasteramt muss von einer Beamtin oder einem Beamten geleitet werden, die oder der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört.
Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 23 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 kann organisatorisch eine andere Regelung getroffen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 das Erforderliche entsprechend einer Rechtsverordnung (§ 29 Nummer 10) auf Kosten…
Für andere behördliche Vermessungsstellen nach § 2 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Abschnitt 5 Verfahren…
Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden durch die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden, die für die Landesvermessung zuständige…
Die Kreise und die kreisfreien Städte haben als Katasterbehörden
Die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden wirken gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes an den Aufgaben der…
Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Kreise und die kreisfreien Städte als Katasterbehörden (§ 23 Abs. 1). Sie führt zudem die Aufsicht über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.