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Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden
die Vorbildungsvoraussetzungen (§ 9 Landesbeamtengesetz) und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst,
der Inhalt, das Ziel und die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes sowie die Dauer des Vorbereitungsdienstes,
die Kürzung der Ausbildung und des Vorbereitungsdienstes durch Anrechnung förderlicher Zeiten sowie die Verlängerung,
die vorzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch die Laufbahnprüfung (Große Staatsprüfung) nach Maßgabe des §§ 22 Abs. 4 und 23 Abs. 4 Satz 2 Beamtenstatusgesetz,
die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes und deren Berücksichtigung bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses,
die Zulassung zur Prüfung, die Art und Zahl der Prüfungsleistungen und das Verfahren der Prüfung,
die Bildung der Prüfungsausschüsse,
die Prüfungsnoten sowie die Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses,
die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,
die Voraussetzungen für den Aufstieg aus der nächstniedrigeren Laufbahn derselben Fachrichtung.
Wer die Große Staatsprüfung bestanden hat, darf die Berufsbezeichnung Vermessungsassessorin oder Vermessungsassessor führen. Abschnitt VII Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
Beamtinnen und Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sowie Dienstkräfte, die zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst…
nach einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule oder Vorgängereinrichtung unter Ablegung der Laufbahnprüfung die Befähigung zum gehobenen…
die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen…
die Wahlprüfung,
die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes des Landes, der Gemeinden und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.