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Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport sind für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig:
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
die Behörden oder sonstigen Stellen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, bei denen die zu verpflichtende Person beschäftigt ist oder für die sie in sonstiger Weise tätig wird;