Art. 1a 31969R0549
Artikel 12 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften gilt nicht für Europol-Bedienstete, die einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe zur Verfügung gestellt werden, um Amtshandlungen vorzunehmen, die zur Wahrnehmung der in Artikel 6 des Beschlusses 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)ABl. L 121, 15.5.2009, S. 37 . aufgeführten Aufgaben erforderlich sind.