Erwägungsgrund 2 31969R0549
Die Beamten und sonstigen Bediensteten müssen daher auf Grund ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie ihrer besonderen Lage in den Genuß der Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen gelangen, die für das einwandfreie Funktionieren der Gemeinschaften erforderlich sind —