Art. 3 31969R0549
Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften gilt für folgende Gruppen:
a)
Beamte, die unter das Statut der Beamten der Gemeinschaften fallen;
b)
Bedienstete, die unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fallen, mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten.