Art. 4b 31969R0549
Die in Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen gelten unter Bedingungen und in Grenzen, die denen der Artikel 1, 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen, für
Die in Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen gelten unter Bedingungen und in Grenzen, die denen der Artikel 1, 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen, für